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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 3331/03 B

Gesetze: AO § 183 Abs. 2AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. aAO § 122 Abs. 1 Nr. 1AO § 124 Abs. 1 Nr. 1AO § 42AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 VermG § 3 Abs. 1 InVorG § 21 EStG 1997§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG 1997§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 DMBilG § 7 Abs. 6

Bekanntgabe von Gewinnfeststellungsbescheiden nach Ausscheiden einer LLC aus einer Personengesellschaft

Zwischenschaltung der LLC als Gestaltungsmissbrauch

Restitutionsanspruch als einlagefähiges Wirtschaftsgut

Einlagewert bei verdeckter Einlage

Versteuerung des Veräußerungsgewinns bei Einbringung des Restitutionsanspruchs in ein Betriebsvermögen

Leitsatz

1. Nach dem Ausscheiden einer Limited Liability Company nach US-amerikanischem Recht (LLC) aus einer deutschen Personengesellschaft sind Bescheide über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für die Personengesellschaft einzeln an die LLC bekanntzugeben. Eine Bekanntgabe an die Gesellschafter der LLC scheidet unabhängig davon aus, ob die LLC nach deutschem Steuerrecht als Kapitalgesellschaft oder aber als Personengesellschaft anzusehen wäre.

2. Die Zwischenschaltung der LLC ist nicht missbräuchlich im Sinne von § 42 AO, wenn ihre Installation der Bündelung der Interessen ihrer Gesellschafter dient und damit einen bedeutenden außersteuerlichen Zweck verfolgt.

3. Ein Restitutionsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 VermG kann jedenfalls in Zusammenschau mit einem angemeldeten Investitionsvorhaben nach § 21 InVorG ein einlagefähiges Wirtschaftsgut sein.

4. Die verdeckte Einlage des Restitutionsanspruchs ist mit dem Teilwert zu bewerten. Dieser ist höchstens mit dem Verkehrswert des zu restituierenden Grundstücks anzusetzen.

5. Die verdeckte Einlage des Restitutionsanspruchs führt zu nachträglichen Anschaffungskosten, die bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gewinnmindernd zu berücksichtigen sind. Im Streitfall kommt es zu einer teilweisen Besteuerung des Veräußerungsgewinns der Restitutionsberechtigten, weil der Restitutionsanspruch in das Betriebsvermögen eingebracht und damit steuerlich verstrickt worden ist. Eine „Korrektur” des Veräußerungsgewinns ist nur in Höhe des Einlagewerts des Restitutionsanspruchs möglich; zusätzliche Zahlungen sind steuerpflichtig.

Fundstelle(n):
YAAAD-01127

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