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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 1911/07

Gesetze: EigZulG § 17, EigZulG § 19 Abs. 8 Satz 2

Begünstigte Genossenschaft nach § 17 EigZulG

Gesetzlich nicht vorgeschriebenes wohnungswirtschaftliches Handeln der Genossenschaft keine Voraussetzung

Leitsatz

Eine Genossenschaft wird dann von § 17 EigZulG erfasst, wenn ihre Satzung die in der Vorschrift gestellten Anforderungen erfüllt und die Genossenschaft tatsächlich entsprechend ihrem Satzungszweck handelt. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber keine zusätzlichen Anforderungen an das wohnungswirtschaftliche Handeln der Genossenschaft gestellt, sodass die Genossenschaft auch dann nach § 17 EigZulG begünstigt sein kann, wenn z.B.

  • nicht mehr als zwei Drittel des Geschäftsguthabens der Genossenschaft zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden und die neu angeschafften und errichteten Wohnungen nicht überwiegend an Genossenschaftsmitglieder zu eigenen Wohnzewcken überlassen werden (gegen IV B 3 – EZ 1010 – 11/98, BStBl 1998 I S. 190; IV C 3 – EZ 1170 – 20/99, BStBl 1999 I S. 490, IV A 4 – S 0361 – 4/01, BStBl 2001 I S. 256 und IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl 2005 I S. 305),

  • Rücklagen für künftige Wohnungsbauprojekte gebildet worden sind,

  • die Genossenschaft beim Kauf einer Immobilie einen über dem Verkehrswert liegenden, überhöhten Kaufpreis gezahlt hat,

  • Genossenschaftsmitglieder den Kauf der Genossenschaftsanteile über eine Privatbank finanziert haben und die Genossenschaft dies teilweise refinanziert hat,

  • die Genossenschaft Provisionen zur Anwerbung neuer Mitglieder gezahlt hat,

  • Genossenschaftsmitglieder, die ihren Anteil an der Genossenschaft vor dem erworben haben, nicht selbst in einer Wohnung der Genossenschaft wohnen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAD-01154

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