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BAG 22.10.2008 4 AZR 793/07, NWB 52/2008 S. 413

Arbeitsrecht | Bezugnahme auf Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung

Wird in einem nach dem geschlossenen Arbeitsvertrag auf das einschlägige Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung verwiesen, ist der Arbeitgeber auch nach dem Austritt aus dem tarifschließenden Verband verpflichtet, die nach dem Ende der Verbandsmitgliedschaft abgeschlossenen Tarifverträge anzuwenden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich aus dem Vertragswortlaut und den Umständen des Vertragsschlusses keine Anhaltspunkte für den Willen der Parteien für eine sog. Gleichstellungsabrede ergeben, also nur eine Gleichstellung nicht organisierter mit organisierten Arbeitnehmern erfolgen und die vereinbarte Dynamik bei Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers entfallen soll (). Folglich haben Arbeitnehmer dann Anspruch auf die im Nachfolge-Tarifv...