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LAG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 Sa 2042/06

Gesetze: ZPO § 296

Leitsatz

1) Die Einräumung einer Erklärungsfrist mit nachfolgendem Beratungs- und Verkündungstermin ist keine Verzögerung im Sinne des § 296 ZPO.

2) Auch einen verspäteten Vortrag hat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und auf Erheblichkeit zu prüfen.

3) Bei verspätetem aber erheblichem Vortrag hat das Gericht den Prozessgegner ggf. auf eine mögliche Erklärungsfrist hinzuweisen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
XAAAD-01590

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