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SteuerStud Nr. 1 vom Seite 33

Die steuerliche Betriebsprüfung

Allgemeines – Prüfungstechniken – Mehr- und Wenigerrechnung – Bp-Bericht – Beispiele

von Regierungsdirektor Norbert Wiesch, Magdeburg

Dieser Beitrag befasst sich mit dem personell am stärksten besetzten, wohl auch anspruchsvollsten und mit der Wahrnehmung der umfangreichsten Aufgaben betrauten Prüfungsdienst, nämlich der Betriebsprüfung. Die Betriebsprüfung dient gem. § 194 Abs. 1 Satz 1 AO der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, indem sie im Regelfall die Besteuerungsgrundlagen sämtlicher Steuerarten mehrerer Jahre umfassend prüft. Sie ist gem. § 193 Abs. 1 AO in erster Linie zulässig bei denjenigen Steuerpflichtigen, die Gewinneinkünfte erzielen (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit). Steuerpflichtige, die lediglich Überschusseinkünfte erzielen, werden gem. § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO nur dann (ausnahmsweise) geprüft, wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung im Finanzamt („vom grünen Tisch”) nicht zweckmäßig ist. Die Betriebsprüfung greift grundsätzlich nicht nur aufklärungsbedürftige Sachverhalte auf, sondern prüft routinemäßig auch solche, die nicht auf den ersten Blick zweifelhaft und prüfungsbedürftig erscheinen.

I. Allgemeine Erläuterungen

Die Abgabenordnung widmet den Prüfungsdiensten der Finanzverwaltung den vierten...