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FG München Beschluss v. - 1 V 2003/08

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 2

AdV-Antrag hinsichtlich Änderungsbescheid

Leitsatz

Ein Änderungsbescheid ist nur insoweit noch anfechtbar, wie die Änderung reicht. Wendet sich der Antragsteller mit seinem AdV-Antrag gegen den unanfechtbaren Teil des Änderungsbescheids, so ist der Antrag nicht statthaft.

Tatbestand

Fundstelle(n):
OAAAD-02137

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