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BMF 17.12.2008 IV C 5 - S 2353/08/10006, NWB 1/2/2009 S. 10

Einkommensteuer | Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auswärtstätigkeiten ab

Aufgrund des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG hat das BMF die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich oder betrieblich veranlasste Auslandsreisen bekannt gemacht. Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen in das Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar, für den Werbungskostenabzug sind die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.