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StuB 1/2009 S. 42

Ortsnähe als Kriterium für die Vorauswahlliste

Ein mögliches Kriterium der Eignung für die Aufnahme in die Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter bei einem Insolvenzgericht kann auch die sog. Ortsnähe sein. Die Grenze des Zuständigkeitsbereichs des jeweiligen Insolvenzgerichts ist als Abgrenzungskriterium ausreichender Ortsnähe jedoch ungeeignet. Maßgebend für eine ausreichende Ortsnähe ist auch nicht eine in Kilometer zu bestimmende Entfernung, sondern ob der Bewerber regelmäßig innerhalb eines überschaubaren Zeitraums im Bedarfsfalle vor Ort sein kann. Dies ist jedenfalls bei einer Fahrzeit von bis zu einer Stunde (unter normalen Verkehrsverhältnissen) gegeben (, NJW-RR 2008 S. 1276).