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Oberste FinBeh der Länder 02.01.2009 S 0320, NWB 3/2009 S. 110

Abgabenordnung | Abgabefristen für Steuererklärungen

[i]Gleich lautender Ländererlassv. 2. 1. 2009 NWB EAAAD-02671 Für das Kalenderjahr 2008 sind die Erklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer sowie gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 AStG nach § 149 Abs. 2 AO nach einem gleich lautenden Ländererlass bis zum bei den Finanzämtern abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2008/2009 folgt. Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflicht...