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BGH 16.12.2008 VI ZR 170/07, NWB 3/2009 S. 113

Haftungsrecht | Grenzen außervertraglicher Herstellerpflichten bei Produkten mit Sicherheitsmängeln

Der Hersteller muss Nachrüstungskosten für seine Produkte grundsätzlich nicht tragen. Seine deliktischen Sicherungspflichten nach Inverkehrbringen seines Produkts sind zwar nicht von vornherein auf die Warnung vor etwaigen Gefahren beschränkt. Sie können insbesondere die Verpflichtung einschließen, dafür Sorge zu tragen, dass bereits ausgelieferte gefährliche Produkte möglichst effektiv aus dem Verkehr gezogen oder nicht mehr benutzt werden. Doch ist die außervertragliche Herstellerhaftung nicht darauf gerichtet, dem Erwerber/Benutzer eine mangelfreie Sache zur Verfügung zu stellen, sondern dient lediglich dem Schutz absoluter Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum. Daher blieb die Klage auf Nachbesserung von Produkten der Beklagten erfolglos.