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BSG 24.09.2008 B 12 KR 22/07 R, NWB 3/2009 S. 114

Sozialrecht | Sozialversicherungspflicht trotz Freistellung

Trotz Freistellung eines Arbeitnehmers von der Arbeit bleibt dessen sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehen und damit die Pflicht des Arbeitgebers, für den freigestellten Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Für eine „Beschäftigung„ im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist, so das Gericht, ausreichend, dass ein Rechtsverhältnis vollzogen wird, in dem eine Person einer anderen in persönlicher Abhängigkeit Arbeitsleistungen schulde. Für den Vollzug ist eine tatsächliche Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung nicht zwingend. Die Beitragspflicht endet erst mit der rechtlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Anmerkung:

Seit 2005 bestand eine Übereinkunft der Verbände der Sozialversicherungsträger; danach endete das sozialversicher...