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StuB Nr. 1 vom Seite 41

Nachschusspflicht der Genossen beim Ausscheiden aus der Genossenschaft

RA/FAStR/WP Harald Schumm, Schumm & Aigner GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg

Der BGH hatte in drei Verfahren (Urteile vom – II ZR 227/07, II ZR 229/07 und II ZR 26/08) zu entscheiden, ob die Beklagten, ausgeschiedene Genossen der Klägerin, eine Baugenossenschaft, nachschusspflichtig sind. Der BGH gab der Klage der Baugenossenschaft (eG) vollumfänglich statt; die Genossen hatten entsprechende Nachschüsse zu leisten.

Im Wesentlichen ging es auch um die Frage, wie das Vermögen der eG für die Ermittlung einer Nachschusspflicht zu bewerten ist.

Praxishinweis

Genossenschaftlich organisiert sind beispielsweise Baugenossenschaften, Molkereien, Einkaufsgenossenschaften, aber auch bestimmte Banken. In der Beratungspraxis erlangt die Genossenschaft wiederum verstärkte Aufmerksamkeit, da sie „einfacher” – es gibt eine geringere und weniger zwingende gesetzliche Regelungstiefe – als eine „normale” Kapitalgesellschaft, also eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft, zu handhaben ist

Im Zuge der sog. „Suprime”- bzw. der Finanzmarktkrise stellen sich Haftungsfragen dergestalt, ob und inwieweit Genossen, welche die Mitgliedschaft gekündigt haben (§ 65 GenGGenossenschaftsgesetz), für Verluste aufkommen müssen und Nachschüsse an die Genossensch...