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NWB 4/2009 S. 190

Abgabenordnung | Zuständigkeit bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen

Für die Besteuerung nach dem Einkommen von Personen, die nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und ausschließlich mit Einkünften i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 EStG zu veranlagen sind, ist das Finanzamt Neubrandenburg örtlich zuständig. Das Finanzamt Neubrandenburg ist ebenfalls zuständig in den Fällen des § 19 Abs. 6 Satz 2 AO. Diese Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung (EStZustV) v. (BGBl 2009 I S. 3) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 und letztmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden und tritt mit Wirkung v. in Kraft.