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BFH 08.05.2008 VI R 12/05, NWB 4/2009 S. 190

Finanzgerichtsordnung | Auslegung eines Rechtsbehelfs durch das Finanzgericht

Fehlt es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des wirklich Gewollten in der Rechtsbehelfsschrift, hat das Finanzgericht nach dem nachträglich zur Veröffentlichung bestimmten den wirklichen Willen des Steuerpflichtigen durch Auslegung seiner Erklärung zu ermitteln. Dabei ist grds. davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen.