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BFH 08.10.2008 VIII R 74/05, NWB 5/2009 S. 266

Einkommensteuer | Gewerblichkeit eines Promotionsberaters

Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Ein Promotionsberater, der aufgrund selbst entwickelter Testverfahren und von Gesprächen sog. Begabungsanalysen seiner Klienten erstellt und diesen sodann beim Finden eines Dissertationsthemas, der Vermittlung eines Doktorvaters und der Gliederung behilflich ist sowie die Klienten unterstützend in die wissenschaftliche Methodik einweist und neben weiteren technischen Hilfeleistungen begleitende Literaturrecherchen vornimmt, erfüllt noch nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer eigenen wissenschaftlichen Tätigkeit. (2) Erzielt ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte und ermittelt er seinen Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung, kann er nicht allein deshalb, weil seine Einkünfte im Anschluss an eine Auße...