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BGH 19.11.2008 IV ZR 293/05, NWB 5/2009 S. 273

Versicherungsrecht | Auslegung einer Regulierungszusage der Haftpflichtversicherung

Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ist dahin zu verstehen, dass die Versicherung ihrem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt. Darin liegt zugleich ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten, das die Versicherung und den Versicherungsnehmer verpflichtet. Im zugrundeliegenden Fall galt die Regulierungszusage des Versicherungsagenten auf der Baustelle damit trotz fehlender Vollmacht gegen einen haftpflichtversicherten Handwerker, der bei Dachdeckerarbeiten am Bau des Klägers einen Wasserschaden verursacht hatte. Der Agent hatte als Vertreter ohne Vertretungsmacht zugesagt, die Versicherung übernehme die Kosten für die Beseitigung des S...