Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBK Nr. 3 vom Seite 107

Währungsumrechnung

Mit dem BilMoG wird eine Vorschrift zur Währungsumrechnung eingeführt (§ 256a HGB n. F.). Sie soll nach der Begründung im Entwurf lediglich die gängige Praxis der Währungsumrechnung [i]Ausführlicher Beitrag auf Seite 121 abbilden.

Mit der Einführung des Euro wurden die Devisenkurse in den Teilnehmerländern der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion von der Preis- auf die Mengennotierung umgestellt. Hierbei ist jetzt der Euro die Bezugsgröße. Anzugeben ist beim Umrechnungskurs die Menge an Fremdwährungseinheiten, die hingegeben werden muss, um eine Einheit der Währung der Teilnehmerstaaten, also 1 €, zu erhalten. Es wird gegenübergestellt: [i]Umrechnung: 1 € = Betrag in Fremdwährung1 € = Fremdwährungskurs. Der Betrag in Euro ergibt sich durch: (Betrag in Fremdwährung/Fremdwährungskurs) = Betrag in Euro.

[i]Kauf und Verkauf der FremdwährungIn der Praxis werden Fremdwährungen bei Banken ge- und verkauft. Aus der Sicht des Bankkunden verkauft dieser Fremdwährung gegen Euro zum Briefkurs und kauft Fremdwährung gegen Euro zum Geldkurs.

Zusätzlich ist zu unterscheiden zwischen Kassa- und Terminkurs: Der Kassakurs gilt, wenn ein Währungsgeschäft sofort zu erfüllen ist (innerhalb von zwei Tagen). Der Terminkurs gilt, wenn das Geschäft erst zu einem späteren ...