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BBK Nr. 3 vom Seite 121

Währungsumrechnung

Einführung des § 256a HGB durch das BilMoG

Dr. Harald Schmidt

Geschäfte, die nicht in Euro, sondern in einer Fremdwährung abgeschlossen wurden, sind in der Buchführung und im Jahresabschluss in Euro umzurechnen. Da es keine gesetzlichen Regelungen für die Umrechnung gab, wurden bisher für die Umrechnung unterschiedliche Methoden angewendet. Mit § 256a HGB n. F. wird durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz erstmals eine Vorschrift zur Währungsumrechnung eingeführt. Hiermit wird nach der Begründung zum Regierungsentwurf lediglich die gängige Praxis der Währungsumrechnung abgebildet. Es wird also nichts Neues geregelt, sondern nur die übliche Praxis durch ein förmliches Gesetz anerkannt. Die Regelung darf daher schon vor dem Inkrafttreten des BilMoG angewendet werden.

I. Umrechnungskurse

1. Mengennotierung

Seit Einführung der Euro-Währung wurden die Devisenkurse in den Teilnehmerländern der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion von der Preis- auf die Mengennotierung umgestellt. Hierbei ist jetzt der Euro die Bezugsgröße. Anzugeben ist beim Umrechnungskurs die Menge an Fremdwährungseinheiten, die hingegeben werden muss, um eine Einheit der Währung der Teilnehmerstaaten, also 1 €, zu erhalten...