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LAG Hamm Beschluss v. - 10 TaBV 104/03

Gesetze: BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 101

Leitsatz

Die bloße Änderung der Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters stellt - ohne weitere Änderungen des Arbeitsbereichs - keine mitbestimmungspflichtige Einstellung oder Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAD-03977

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