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LAG Hamm Urteil v. - 19 Sa 1119/06

Gesetze: TzBfG § 14 Abs. 2. S. 1; TzBfG § 15 Abs. 3; BGB § 305 c

Leitsatz

Wird in einem befristeten Arbeitsvertrag eine Probezeit mit Kündigungsmöglichkeit vereinbart, die länger ist als die vorgesehene Vertragsdauer, so gilt die Probezeitvereinbarung auch im Verlängerungszeitraum nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
MAAAD-04835

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