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LAG Hamm Urteil v. - 4 Sa 1738/07

Gesetze: BetrAVG § 16 Abs. 1

Leitsatz

In der sog. Abwicklungsgesellschaft ist der Arbeitgeber verpflichtet, die aus den Versorgungsrückstellungen erwirtschafteten Erträge in vollem Umfang für die zugesagten Betriebsrenten und ihre Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG einzusetzen. Er ist nicht berechtigt, diese Beträge zur Erzielung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung zu verwenden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
VAAAD-05013

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