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LAG Hamburg Urteil v. - 5 Sa 32/04

Gesetze: ArbGG § 66 Abs. 1 S. 2; ZPO § 258; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 529

Leitsatz

1. Eine betriebliche Altersversorgung, die auf einen Tarifvertrag beruht, steht selbst dann unter dem Vorbehalt der Änderung des Tarifvertrages, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist.

2. Wegen Krankheit ist eine Tarifnorm nur dann unwirksam, wenn durch die Anwendung der anerkannten Auslegungsregeln kein Regelungssachverhalt ermittelt werden kann.

3. Eine Änderung des Tarifvertrages, welche sich lediglich auf das Ausmaß künftiger Erhöhungen beschränkt, bedarf keines triftigen oder sachlichen Grundes. Die Änderung ist lediglich am Willkürverbot zu messen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NAAAD-05098

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