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LAG Hamm Urteil v. - 9 Sa 1033/05

Gesetze: BBiG § 10; BBiG § 12 Abs. 2 Ziff. 1; BBiG §§ 17 ff; BGB § 117 Abs. 1

Leitsatz

Ein Berufsausbildungsvertrag stellt ein nichtiges Scheingeschäft dar, wenn er nur abgeschlossen wurde, um Zugang zu einer Ausbildung in einem von einem Dritten getragenen Ausbildungsverbund zu verschaffen und beide Vertragspartner des Ausbildungsvertrages weder dessen Erfüllung beabsichtigten, noch eine (Teil-) Ausbildung tatsächlich durchgeführt haben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
CAAAD-05349

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