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BFH 22.10.2008 I R 66/07, StuB 3/2009 S. 120

Körperschaftsteuer | Wirksamkeit einer körperschaftsteuerlichen Organschaft

Die Änderung eines zwischen zwei GmbH bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags bedarf zu ihrer Anerkennung im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Organschaft der Eintragung in das Handelsregister sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft (Bezug: § 14 Nr. 3 Sätze 1 und 2, § 17 Satz 1 KStG 1999 i. d. F. des StSenkG; § 293 Abs. 1, Abs. 2, § 294 Abs. 2, § 295 Abs. 1 AktG).

Praxishinweise: Die Entscheidung ist nach § 126a FGO als Beschluss ergangen, da der Senat die Revision einstimmig für unbegründet hielt. Der BFH bleibt dabei, dass eine Organschaft steuerlich nur anerkannt werden kann, wenn sie zivilrechtlich wirksam ist. Danach liegt bei einer „beherrschten” GmbH eine rechtswirksame Verpflichtung zur Gewinnabführung nur vor, wenn entsprechende Zustimmungsbeschlüsse und ...