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LAG Köln Urteil v. - 11 Sa 198/07

Gesetze: BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3

Leitsatz

Wird in einer Sozialplanregelung hinsichtlich der Berechnung des für die Abfindung maßgeblichen Bruttoverdienstes zwischen drei Vergütungsmodellen - dem vertraglich vereinbarten Bruttomonatsgehalt (1.), dem vertraglich vereinbarten Bruttojahresgehalt (2.) und dem vertraglich vereinbarten Jahreszieleinkommen sowie vertraglich vereinbarten variablen Gehältern (3.) - unterschieden, sind bei der Berechnung von Abfindungen für Arbeitnehmer, mit denen ein Jahresbruttogehalt i. S. der 2. Variante vereinbart wurde, weitere Zahlungen, die auf Grund von zusätzlich getroffenen Zielvereinbarungen erfolgt sind, jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn es im Sozialplan nach der Beschreibung der drei Vergütungsmodelle heißt, dass darüber hinaus keine anderen Einkommensbestandteile, wie z.B. Boni, Prämien, sonstige erfolgsabhängige Vergütung, Rufbereitschaft, Dienstwagen und sonstige Zuwendungen berücksichtigt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DAAAD-06205

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