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LAG Köln Beschluss v. - 14 TaBV 9/07

Gesetze: BetrVG § 99; BetrVG § 101

Leitsatz

1. Beabsichtigt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, dessen bisheriger Arbeitsplatz weggefallen ist, auf einen Arbeitsplatz mit mehreren Beschäftigungsorten (Springerarbeitsplatz) einzusetzen, kann der Betriebsrat dieser Versetzung nur insgesamt, nicht aber hinsichtlich einzelner Beschäftigungsorte widersprechen.

2. Eine Benachteiligung und damit ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn sich die durchschnittlichen Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätten nicht verlängern.

Fundstelle(n):
XAAAD-06528

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