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Hessisches LAG Urteil v. - 8 Sa 827/04

Gesetze: BGB § 313; BetrVG § 87 I Nr. 10; ZPO § 256; ZPO § 259

Leitsatz

1. Der Mitbestimmung des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterfallen auch kollektive Regelungen von Übergangsgeldern für die Zeit zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Eintritt des Versorgungsfalles.

2. Der Arbeitnehmer hat ausnahmsweise zu beweisen, dass der Betriebsrat nicht mitbestimmt hat, wenn eine Überbrückungsregelung unbeanstandet seit fast 20 Jahren durchgeführt wurde und kein Anlass zu Zweifeln an ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Wirksamkeit bestand.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAD-07646

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