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Hessisches LAG Beschluss v. - 9 TaBV 153/07

Gesetze: BetrVG § 20 Abs. 3; BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 80 Abs. 3

Leitsatz

Ein Anspruch auf Freistellung von einer Vergütungsforderung für eine anwaltliche Rechtsberatung des Wahlvorstandes setzt eine vorherige Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG voraus.

Die Beauftragung für die Durchführung einer allgemeinen Schulung des Wahlvorstandes über das Wahlverfahren wird von einer Beschlussfassung, einen Anwalt mit der Beratung des Wahlvorstandes zu beauftragen, nicht gedeckt.

Fundstelle(n):
DAAAD-07871

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