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LAG Köln Beschluss v. - 9 TaBV 52/07

Gesetze: TVöD § 8 Abs. 1 S. 2 lit. b; TVöD § 27 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5

Leitsatz

1. Die Öffnungsklausel für ergänzende Betriebsvereinbarungen über Zusatzurlaub bei nicht ständiger Wechselschichtarbeit und bei nicht ständiger Schichtarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) gemäß § 27 Abs. 3 TVöD kann nicht im Wege der ergänzenden Auslegung dahin erweitert werden, dass auch bei ständiger Nachtarbeit eine entsprechende Regelungskompetenz der Betriebsparteien besteht.

2. § 8 Abs. 1 S. 2 lit. b TVöD stellt eine Ausgleichsregelung im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG dar.

Fundstelle(n):
PAAAD-07893

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