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Hessisches LAG Beschluss v. - 9 TaBV 57/06

Gesetze: SGB IX § 96 Abs. 4 S. 3; SGB IX § 95; BGB § 400

Leitsatz

Eine Schulung für die Schwerbehindertenvertretung nach § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX muss keine behindertenspezifische Thematik haben, sie muss jedoch einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung aufweisen. Die Erforderlichkeit ist grundsätzlich zu bejahen für eine einwöchige ERA-Schulung in einem Betrieb, in dem das Entgeltrahmenabkommen gerade umgesetzt wird.

Fundstelle(n):
ZAAAD-07894

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