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LAG Niedersachsen Urteil v. - 9 Sa 92/07

Gesetze: BGB § 611; ArbZG § 21 a Abs. 7

Leitsatz

1) Überstunden sind nur schlüssig dargelegt, wenn der Arbeitnehmer die tatsächlichen Umstände vorträgt, aus denen sich ergibt, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er welche - nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit ausgeübt hat.

2) Die Vorlage von Tachoscheiben ersetzt den konkreten Vortrag von behaupteten Überstunden aber jedenfalls dann nicht, wenn der Kläger nicht nur als Fahrer tätig war und die Gesamtstundenzahl der behaupteten Arbeitszeit nicht nachvollziehbar dargelegt ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
IAAAD-09446

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