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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 24/08

Gesetze: AO § 191, AnfG § 2, AnfG § 4, AnfG § 11

Zur Anfechtung von Rechtshandlungen

Leitsatz

  1. Der Anfechtungsgegner (der Duldungspflichtige) muss sich die Bestandskraft der Festsetzung des zu vollstreckenden Anspruchs entgegenhalten lassen, soweit seine Duldungspflicht auf § 11 AnfG beruht. Mithin ist der Duldungspflichtige mit solchen Einwendungen gegen die Anspruchsfestsetzung ausgeschlossen, die der Steuerpflichtige selbst hätte geltend machen können

  2. Übertragen der Abgabenschuldner und ein Dritter ihre Miteigentumsanteile an einem Grundstück auf den Anfechtungsgegner, sodass dieser Alleineigentümer des Grundstücks wird, umfasst die Anfechtung zwar das gesamte Grundstück, also auch den Miteigentumsanteil, der nicht vom Abgabenschuldner stammt, der Anspruch auf Befriedigung ist aber auf den Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte, beschränkt.

  3. Zur Ausübung des Ermessens im Rahmen von § 191 AO.

Fundstelle(n):
KAAAD-09522

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