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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 112/07

Gesetze: ZK Art. 204, ZK Art. 213, FGO § 102

Ausübung des Auswahlermessens

Leitsatz

  1. Sind mehrere Personen als Gesamtschuldner zur Erfüllung einer Zollschuld verpflichtet, so hat die Behörde eine im pflichtgemäßen Ermessen liegende Auswahlentscheidung zu treffen.

  2. Nach § 102 Satz 2 FGO können im Klageverfahren nur einzelne Ermessenserwägungen nachgeholt werden, eine vollständige Nachholung der tragende Gründe gestattet die Vorschrift nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAD-09527

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