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Senatsverwaltung für Fin Berlin 04.02.2009 III C - S 4500 - 6/2006, NWB 9/2009 S. 597

Grunderwerbsteuer | Behandlung von Gebäuden auf dem Wasser

Nach dem Erlass der SenFin Berlin sind sog. schwimmende Häuser, die dauerhaft für Wohn- und Arbeitszwecke auf dem Wasser bestimmt sind, als Gebäude auf fremdem Grund und Boden gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG grunderwerbsteuerlich den Grundstücken gleichgestellt. Diese Rechtsauffassung ist u. a. auch anzuwenden auf Landungsbrückenpontons mit Kiosken, Läden und Restaurantbetrieben. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG kann nur auf bereits vorhandene, den Anforderungen entsprechende Gebäude angewendet werden. Die Errichtung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden bzw. die rechtsgeschäftliche Verpflichtung hierzu ist grunderwerbsteuerlich nicht relevant.