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OLG Karlsruhe 14.10.2008 11 Wx 46/08, NWB 9/2009 S. 600

Erbrecht | Grundbucheinsicht durch nahen Angehörigen

Grundsätzlich kann nur derjenige die Erteilung einer Grundbuchabschrift erhalten, der hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 22 GBO), denn das Grundbuch ist kein öffentliches Register, welches – wie etwa das Handelsregister – jedermann unbeschränkt zur Einsichtnahme offensteht. Folglich kann regelmäßig auch nur demjenigen Grundbucheinsicht gewährt werden, der im Hinblick auf die materielle Publizität des Grundbuchs beabsichtigt, auf der Grundlage der Einsichtnahme unmittelbar rechtlich zu handeln. Damit steht aber Kindern oder sonstigen Verwandten von Grundstückseigentümern nicht das Recht zu, gegen deren Willen zu erfahren, ob und ggf. zu welchen Bedingungen diese ihr Grundeigentum veräußert oder belastet haben. Entsprechendes gilt auch für deren zukünftige Ansprüche, Sicherungsbed...