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LG München 30.07.2008 14 S 20441/07, NWB 9/2009 S. 601

Mietrecht | Eigenbedarfskündigung einer GbR-Gesellschaft

Erwirbt eine BGB-Gesellschaft ein vermietetes Mehrfamilienhaus, kann sie für einen ihrer Gesellschafter einen Eigenbedarf zur Beendigung eines Bestandsmietverhältnisses auch dann nicht geltend machen, wenn zwischenzeitlich die Umwandlung in Wohnungseigentum erfolgt ist und der Gesellschafter als Eigentümer dieser vermieteten Wohnung im Grundbuch eingetragen sein sollte (Revision zum BGH zugelassen, Az. VIII ZR 231/08).

Anmerkung:

Grundsätzlich darf eine BGB-Gesellschaft zwar für ihren Gesellschafter wegen Eigenbedarfs kündigen. Dieser muss aber bereits bei Abschluss des zu kündigenden Mietvertrags Gesellschafter gewesen sein. Das Gericht leitet dies aus dem Schutzzweck der nur eingeschränkt zulässigen Eigenbedarfskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ab und verlängert so den Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete„ (§ 566 BGB).