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OLG Frankfurt/M. 18.08.2008 20 W 426/05, NWB 9/2009 S. 602

Wohnungseigentumsrecht | Aufnahme von Tagesordnungspunkten auf Wunsch eines Eigentümers

Jeder Eigentümer kann vom Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage die Aufnahme bestimmter Punkte auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung (hier: Mängelbeseitigungsmaßnahmen) verlangen, soweit dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (§ 21 Abs. 4 WEG). Dieses Recht gilt unabhängig vom Quorum des § 24 Abs. 2 WEG, wonach der Verwalter eine Versammlung einzuberufen hat, wenn dies von mehr als einem Viertel der Eigentümer unter Angabe der Gründe verlangt wird. Bei pflichtwidriger Verweigerung des Verwalters (hier: des ehemaligen Bauträgers) ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats berechtigt, die Tagesordnung zu ergänzen.