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LAG Hamm 25.01.2008 10 Sa 169/07, NWB 9/2009 S. 602

Arbeitsrecht | Keine Kündigung bei mitbestimmungswidriger Telefonkontrolle

Führt ein Arbeitnehmer private Telefongespräche von seinem Dienstapparat und deklariert er diese aber fälschlicherweise als vom Arbeitgeber zu zahlende Dienstgespräche, liegt hierein eine Vertragspflichtverletzung, die den Vertrauensbereich, die Loyalität und Ehrlichkeit des Arbeitnehmers berührt. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung in derartigen Fällen ist allerdings stets, dass zum einen der Arbeitgeber mit einer klaren betrieblichen Regelung zuvor unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass Privatgespräche zu kennzeichnen und ihre Kosten vom Arbeitnehmer zu tragen sind, und zum anderen bei der anschließenden Telefondatenauswertung die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) gewahrt wurden. Ist Letzteres nicht der Fall, führt dies zur Rechtswidrigkeit der...