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OLG Stuttgart 03.06.2008 8 W 180/08, NWB 9/2009 S. 603

Gebührenrecht | Notarkosten für Beurkundung eines Unternehmensvertrags

Bei der Beurkundung eines Unternehmensvertrags, der im Wesentlichen durch eine Ergebnisabführungsvereinbarung bestimmt wird, ist vom Vorliegen eines Geschäftswerts mit unbestimmtem Geldwert auszugehen. Dies hat zur Folge, dass bei der Wertberechnung der Geschäftswert nach § 41c Abs. 1, § 41a Abs. 4 Nr. 1 KostO anzusetzen ist.

Anmerkung:

Der Notar brachte demgegenüber für die Beurkundung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ein Gesamthonorar von 15.802 € in Ansatz, wobei er einen Geschäftswert von 4.500.000 € anhand des auf fünf Jahre hochgerechneten Gewinns nach Maßgabe der § 30 Abs. 1, § 24 KostO zugrunde legte; bei einem Wertansatz von 25.000 € auf Grundlage der §§ 41c, 41a wurde ihm schließlich ein Kostenbetrag von (nur) 204,68 € zuerkannt.