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StuB Nr. 4 vom Seite 153

Geleistete, im Handelsregister noch nicht als Kapitalerhöhung eingetragene Einlage

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach, Düsseldorf

I. Sachverhalt

Aktionäre der U-AG sind mit je 50 % A und B. Am beschließen A und B in der ordnungsgemäß einberufenen und vollzählig vertretenen Hauptversversammlung einstimmig eine Barkapitalerhöhung um 5 Mio €, hiervon 1 Mio € auf das Stammkapital und 4 Mio € als in die Kapitalrücklage einzustellendes Agio.

Beide Gesellschafter zeichnen ihren Anteil an der Kapitalerhöhung und leisten ihre Einlagen sofort zur freien Verfügung auf eine Guthabenkonto der U-AG bei der X-Bank. In der schriftlichen Erklärung über die Zeichnung der Aktien ist festgehalten, dass die Zeichnung unverbindlich wird, sofern die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals nicht bis zum eingetragen ist.

Am wird das Geld auf dem Bankkonto der AG gutgeschrieben. Am gleichen Tag meldet der Vorstand den Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals unter Beifügung des vollständigen Wortlauts der Satzung und einer notariellen Bescheinigung beim Handelsregister an (§ 181 AktG). Ebenfalls am melden Vorstand und Aufsichtsratsvorsitzender die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals an. Der Anmeldung fügen sie die in § 188 Abs. 3 AktG vorgesehenen Unterlagen (Zeichnungsschein, Verz...