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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 1 V 2468/08

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 11 Abs. 2, EStG § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO § 177 Abs. 1

Abfluss von Verzugszinsen.

Leitsatz

  1. Ein Abfluss von Ausgaben liegt nach § 11 Abs. 2 EStG vor, wenn die Ausgaben zu Lasten eines im laufenden Geschäftsverkehr eingesetzten Kontokorrentkontos gebucht werden, der Kreditrahmen nicht ausgeschöpft ist und die Bank die weitere Kreditierung nicht verweigert.

  2. Eine Erhöhung des streitigen Kredits durch angefallene und in Forderungsaufstellungen ausgewiesene Verzugszinsen führt nur dann zu einem Abfluss, wenn eine Abbuchung von den Konten des Steuerpflichtigen erfolgt ist.

Fundstelle(n):
WAAAD-13383

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