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BGH 29.01.2009 III ZR 74/08, NWB 11/2009 S. 761

Kapitalanlagerecht | Keine vertragliche Haftung des Fondsvermittlers für Prospektfehler

Wenn das mit dem Eigenkapitalvertrieb befasste Unternehmen (hier: Bank) zugleich von der Fondsgesellschaft damit betraut ist, den Zeichnungsschein in Empfang zu nehmen, die Einlage des Anlegers per Lastschrift einzuziehen und aufgrund einer notariellen Vollmacht, die der Anleger der Fondsgesellschaft erteilt hat, dessen Eintragung als Kommanditisten im Handelsregister zu veranlassen, führt dies allein nicht zu einem Schuldverhältnis mit dem Anleger, aus dem sich die Pflicht ergeben könnte, diesen über Unrichtigkeiten des durch den Vertrieb benutzten Emissionsprospekts zu informieren. Der als Kommanditist eines Filmfonds geworbene Geschädigte konnte daher von der Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank nicht die Rückabwicklung des verlustreichen Anlagegeschäfts verlangen.