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StuB Nr. 5 vom Seite 197

Reisekosten: Abgrenzung Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von Auswärtstätigkeitsfahrten

Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

1. Verwaltungsauffassung bis Ende 2007

Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle konnten nach der bis Ende 2007 zur Anwendung kommenden Verwaltungsauffassung nur als Reisekosten angesetzt oder steuerfrei erstattet werden, wenn die Entfernung 30 km überschritt. Ansonsten wurden die Fahrten regelmäßig als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte behandelt. Bei mehreren Wohnungen des Arbeitnehmers musste die o. g. Entfernungsvoraussetzung für jede Wohnung erfüllt sein. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz galt, wenn die Tätigkeit im Wesentlichen durch einen mehrfachen Ortswechsel täglich geprägt war. War dies der Fall (z. B. bei Kundendienstmonteuren, Zustellern, Reinigungspersonal usw.), wurden die Fahrtkosten durchgängig unabhängig von der Entfernung zum Einsatzort als Reisekosten behandelt ( BStBl II S. 422).

Wurde dagegen über einen gewissen Zeitraum ortsgebunden gearbeitet, nahm die Finanzverwaltung Reisekosten – wie zuvor ausgeführt – nur an, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mehr als 30 km betrug (R 38 Abs. 3 LStR 2005). Andernfalls, also bei Einsatzstellen innerhalb von 30 km, lagen...