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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 387/04, 1 K 340/05

Gesetze: EStG § 9

Mietaufwendungen und Fahrtkosten keine Kosten der doppelten Haushaltsführung bei Verlegung des Wohnsitzes aus privaten Gründen

Leitsatz

  1. Kosten der doppelten Haushaltsführung zählen nur dann zu den abziehbaren WK, wenn sie beruflich veranlasst sind.

  2. Wird der Familienwohnsitz unter Beibehalt des Arbeitsplatzes aus privaten Gründen verlegt, stellen die Mietaufwendungen und Fahrtkosten keine Kosten der doppelten Haushaltsführung dar.

  3. Kleidungsgegenstände, deren Nutzung auch als bürgerliche Kleidung möglich und üblich ist, zählen nicht zur typischen Berufskleidung.

Fundstelle(n):
IAAAD-13823

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