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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 1431/05 EFG 2009 S. 527 Nr. 7

Gesetze: UStG § 4 Nr. 16 lit. e, UStG § 4 Nr. 18 lit. c S. 1, EWGRichtl 77/388 Art 13 Teil A Abs. 1 lit. g, SGB-XI § 14, SGB-XI § 36, SGB-XI § 72, SGB-XI § 80, SGB-XI § 89, SGB-XI § 90 Abs. 1, SGB-XII § 61 Abs. 1

Anforderungen an eine Einrichtung zur ambulanten Pflege

Leitsatz

Für die Anerkennung als Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen i.S. des § 4 Nr. 16 e) UStG ist es nicht erforderlich, dass der Erbringer der Pflegeleistungen in der Lage ist, alle im Zusammenhang mit der Pflege erforderlichen Leistungen selbst zu erbringen (es werden Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung von dafür qualifiziertem Personal geleistet).

Es genügt, wenn die Kosten vom Sozialleistungsträger mittelbar übernommen wurden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 527 Nr. 7
KÖSDI 2009 S. 16482 Nr. 5
IAAAD-13862

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