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BFH 08.10.2008 I R 63/07, BBK 6/2009 S. 264

Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung trotz unvorhergesehener Rechtsfolge

Eine tatsächliche Verständigung ist auch dann wirksam, wenn sie eine unvorhergesehene Besteuerungsfolge auslöst, die der Steuerpflichtige nicht gewollt hat und bei deren Kenntnis er die tatsächliche Verständigung nicht abgeschlossen hätte. Entscheidend ist, dass sich die Beteiligten über einen Sachverhalt verständigt und die getroffene Verständigung als [i]Tatsächliche Verständigung bezieht sich immer auf den Sachverhaltverbindlich angesehen haben. Ein Irrtum oder Unkenntnis über die Rechtsfolgen geht zu Lasten des jeweiligen Verständigungspartners, da sich eine tatsächliche Verständigung immer nur auf den zu Grunde liegenden Sachverhalt, nie auf die Rechtsfolgen beziehen kann.

Im Streitfall hatte sich der Kläger mit dem Finanzamt über den Wert einzelner Grundstücke im Rahmen eines Umwandlungsvorgangs geeinigt. Beide gingen dabei zw...