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Gesellschafter-Geschäftsführer
Neu im Mai
Irrtümliche Zuwendung keine verdeckte Gewinnausschüttung
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst sind, sich auf den Gewinn der GmbH auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehen. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis wird angenommen, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Sie sind dem Einkommen der GmbH hinzuzurechnen und führen beim Gesellschafter zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen. (Vgl. zu verdeckten Gewinnausschüttungen auch das Stichwort „Gesellschafter-Geschäftsführer“ unter Nr. 6.)
Für die Frage, ob die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, ist bei der Prüfung eines möglicherweise fehlenden Zuwendungswillens aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführer nicht darauf abzustellen, ob einem ordentli...