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FG München Urteil v. - 14 K 1876/06

Gesetze: BranntwMonG § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, BranntwMonG § 143 Abs. 1 , BranntwMonG § 143 Abs. 4 S. 2, ZK Art. 203 Abs. 3

Entziehung von Branntwein aus dem Steueraussetzungsverfahren

Steuerschuldner bei Steuerhinterziehung

Leitsatz

1. Eine Ware wird dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, wenn bei der Ausgangszollstelle eine andere als die in das Verfahren der Steueraussetzung überführte Ware angemeldet wird und hierbei entsprechend gefälschte Versandpapiere vorgelegt werden.

2. Entzieher, und damit Steuerschuldner, ist i.d.R. derjenige, der sich als Mittäter an der damit verbundenen Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat. Die für eine strafrechtliche Verurteilung erforderliche Erfüllung des subjektiven Tatbestands einer Steuerhinterziehung ist nicht Tatbestandsmerkmal des § 143 Abs. 4 Satz 2 BranntwMonG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
YAAAD-15309

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