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OLG Köln 02.09.2008 9 U 151/07, NWB 13/2009 S. 912

Versicherungsvertragsrecht | Kein direkter Anspruch des Unternehmens gegen D&O-Versicherung

Aus einer D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) hat das Unternehmen als Versicherungsnehmer keinen Direktanspruch auf Zahlung gegen den Versicherer. Unter den typischen Versicherungsbedingungen gilt dies auch, soweit es um eigene Schadensersatzansprüche des Unternehmens gegen die versicherte Leitungsperson geht. Nach Ansicht des Gerichts würde ein direkter Anspruch auf Befriedigung das Wahlrecht des Versicherers (auf Abwehr oder Leistung) beeinträchtigen. Daher blieb die Klage eines Unternehmens erfolglos, obwohl der Leiter einer Tochtergesellschaft dem Unternehmen durch nachteilige Vertragsabschlüsse Millionenschäden zugefügt hatte.

Anmerkung:

Die D&O-Versicherung dient dem Schutz der versicherten Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat bzw. den Geschäftsführern, indem sie...