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BFH 17.12.2008 XI R 62/07, StuB 6/2009 S. 246

Umsatzsteuer | Angabe des Lieferdatums in einer Rechnung

In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG 2005) auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist (Bezug: § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG 2005; § 31 Abs. 1 Satz 2 UStDV; Art. 22 Abs. 3 Buchst. b Unterabs. 1 Gedankenstrich 7, Art. 22 Abs. 8 Richtlinie 77/388/EWG).

Praxishinweise: Der Besitz einer ordnungsmäßigen Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Dazu ist es erforderlich, dass die Rechnung die Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG enthält. Aus einer richtlinienkonformer Auslegung (Art. 22 Abs. 3 Buchst. b Unterabs. 1 Gedankenstrich 7 Richtlinie 77/388/EWG) ergibt sich nach Ansicht des BFH, dass das Lieferdatum zwingender Bestandteil einer Rechnung ist. Auch der Zweck der Vorschrift (leichte Nachprüfbarkeit) spricht für die Angabe des Datums, wie die eindeutige Fassung durch das JStG 200...